/ 11.06.2013
Claus Pegatzky
Parlament und Verordnungsgeber. Rechtsverordnungen im Spannungsfeld zwischen kompetenzrechtlicher Zuweisung und materieller Funktionenordnung
Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft 1999 (Parlamentsrechtliche Studien 2); 197 S.; brosch., 58,- DM; ISBN 3-7890-6106-9Rechtswiss. Diss. Frankfurt a. M.; Gutachter: H. Meyer. – Während dem Grundgesetz zufolge für die Gesetzgebung der Bundestag (gegebenenfalls zusammen mit dem Bundesrat) zuständig ist, gehört der Erlaß von Rechtsverordnungen – auf der Grundlage konkreter gesetzlicher Ermächtigung - in den Kompetenzbereich der Exekutive (Art. 80 I GG). Gleichwohl kennt die deutsche Staatsrechtspraxis heute diverse Formen parlamentarischer Beteiligung am Erlaß bzw. der Rücknahme von Rechtsverordnungen. Insbesondere die zuletzt verstärkt zu beobachtende Form der sogenannten Änderungsverordnung, bei der das Parlament den Text von Rechtsverordnungen vor deren Erlaß verbindlich ändern kann, ist auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen. Pegatzky will im "Kontext des verfassungsrechtlichen Organisations- und Verfahrensrechtes [...] eine kritische Rekonstruktion der organisationsrechtlichen Beziehungen der obersten Bundesorgane" (12) vornehmen. Wie steht es im Hinblick auf Rechtsverordnungen mit der Gewaltenteilung zwischen Bundestag und Bundesregierung?
Pegatzky kommt zu einer kritischen bis sehr kritischen Beurteilung aller Formen einfacher parlamentarischer Einflußnahme auf die Setzung von Rechtsverordnungen, die seinen Ergebnissen zufolge überhaupt nur auf dem Weg einer verfassungsrechtlichen Normierung entsprechender parlamentarischer Befugnisse akzeptabel wären. Er spricht sich jedoch sowohl aus verfassungsrechtlichen als auch –politischen Erwägungen heraus gegen derartige Eingriffe in das Normengefüge des Grundgesetzes aus. Der Autor dringt bei seiner Analyse über formale juristische Erwägungen hinaus bewußt auch in einen ausgesprochen (macht-)politischen Bereich vor. Dabei wird auf rechtspositivistische Belehrungen der Politik verzichtet; seine Argumente schöpft Pegatzky vielmehr aus dem Funktionszusammenhang der grundgesetzlichen Kompetenzzuweisungen.
Inhaltsübersicht: I. Die Beziehung von Gesetz- und Verordnungsgeber: 1. Die Delegationslehre Triepels; 2. Versuch einer Neubestimmung des Art. 80 I 1 GG; 3. Gesetz- und Verordnungsgebung als eigenständige Aufgaben; 4. Einschränkung des demokratischen Gesetzgebers? II. Parlamentarische Einflußrechte auf die Verordnungsgebung: 1. Kritik der traditionellen Rechtfertigung; 2. Das Grundgesetz zwischen fragmentarischer Ausgestaltung und kodifikatorischem Anspruch. III. Kompensation als Ausweg? 1. Die allgemeine Tragfähigkeit kompensatorischer Lösungen; 2. Doppelt zustimmungsbedürftige Verordnungen; 3. Die Position der anderen obersten Bundesorgane. IV. Verfassungsrechtliche Einwände allgemeiner Art: 1. Kassationsvorbehalte; 2. Änderungsvorbehalte; 3. Zustimmungsvorbehalte; 4. Zusätzliche demokratische Legitimation durch die Einschaltung des Parlamentes?; 5. Föderale Probleme. Verfassungsrechtliche Schlußfolgerung; V. Verfassungspolitische Überlegungen: 1. Anhörungs- und Kenntnisverordnungen; 2. Kassationsvorbehalte; 3. Zustimmungsverordnungen; 4. Änderungsvorbehalte.
Andreas Beckmann (AB)
M. A., Doktorand, Institut für Sozialwissenschaften, Bereich Politikwissenschaft, Universität Kiel.
Rubrizierung: 2.32
Empfohlene Zitierweise: Andreas Beckmann, Rezension zu: Claus Pegatzky: Parlament und Verordnungsgeber. Baden-Baden: 1999, in: Portal für Politikwissenschaft, https://www.pw-portal.de/rezension/10829-parlament-und-verordnungsgeber_12806, veröffentlicht am 01.01.2006.
Buch-Nr.: 12806
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M. A., Doktorand, Institut für Sozialwissenschaften, Bereich Politikwissenschaft, Universität Kiel.
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