/ 04.06.2013
Uwe Tonndorf
Menschenrechte in Afrika. Konzeption, Verletzung und Rechtsschutz im Rahmen der OAU
Freiburg i. Br.: Arnold-Bergstraesser-Institut 1997 (Freiburger Beiträge zu Entwicklung und Politik 24); VIII, 479 S.; 30,- DM; ISBN 3-928597-23-XDiss. Freiburg; Erstgutachter: D. Oberndörfer. - Ende der achtziger Jahre schuf die "Organisation für afrikanische Einheit" ein eigenes Regionalsystem zum Schutz der Menschenrechte, dessen normative Grundlage die "Afrikanische Charta für Menschenrechte und Rechte der Völker" bildet und deren Umsetzung der "Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker" übertragen wurde. Zunächst widmet sich Tonndorf der Frage, ob und inwieweit das afrikanische Regionalsystem vom universalen Standard des internationalen Menschenrechtsschutzes in normativer, institutioneller und prozeduraler Hinsicht abweicht. Sodann wird untersucht, welche politischen Interessen, Ideen und Ideologien hinter der Ausbildung eines spezifisch afrikanischen Regionalsystems stehen und inwiefern dieses in der Lage ist, den Ursachen von Menschenrechtsverletzungen in Afrika wirkungsvoll zu begegnen.
Im Rahmen seiner Analyse der "Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker" kommt Tonndorf zu dem Ergebnis, daß die afrikanische Charta die gesamte Spannbreite der insbesondere in der "International Bill of Rights" enthaltenen Menschenrechte beinhaltet und diese lediglich um die "Rechte der Völker" ergänzt. Insbesondere aufgrund der Artikel 60 und 61, nach denen für die Auslegung der Charta alle relevanten Instrumente des internationalen Menschenrechtsschutzes herangezogen werden dürfen, erkennen die Signatarstaaten der Charta demnach de facto mittelbar auch den Inhalt und die Wertsubstanz der universalen Menschenrechtsdokumente der UN an. Der Schutz der in der Charta enthaltenen Menschenrechte weist demgegenüber ein gravierendes Implementations- und Vollzugsdefizit auf - hier steht das afrikanische Regionalsystem den internationalen Standards sowohl in institutioneller als auch in prozeduraler Hinsicht nach: "Die afrikanische Kommission ist letztlich als bloßes Förderinstrument ohne Entscheidungsbefugnisse ('Ombudsman') ausgestaltet. Die 'Konferenz der Staats- und Regierungschefs der OAU' hat sich selbst zum Menschenrechtsschutzorgan ernannt und zumindest eine quasi-judizielle Behandlung von Menschenrechtsverletzungen in Afrika verhindert." (383)
Die Gründe für die Ambivalenz des afrikanischen Regionalsystems lassen sich dem Autor zufolge damit erklären, daß bereits die Formulierungen der Charta "das Ergebnis eines politischen Handels" (380) zwischen afrikanischen Regierungsvertretern und reformerischen Kräften waren. Während auf normativer Ebene jedoch immerhin noch ein kleinster gemeinsamer Nenner gefunden werden konnte, bestand vor allem hinsichtlich der Ausgestaltung des Schutzinstrumentariums ein gravierender Dissens zwischen den beteiligten Parteien. Den Regierungsvertretern ging es insbesondere darum, angesichts der Zuspitzung der sozio-ökonomischen Krise sowie des Verfalls ihrer traditionellen Herrschaftslegitimität durch symbolische Zugeständnisse an die Geberländer und die Bretton-Woods-Institutionen den Zustrom materieller Ressourcen und ihren Machterhalt zu sichern: "Aus Sicht der afrikanischen Staatsklassen dient die Charta in erster Linie dem Ausbau einer 'Potemkinschen' Menschenrechtskulisse mit gezielter Außenwirkung gegenüber den westlichen Geberländern, deren Verpflichtung auf Entwicklungshilfe vermittels von 'Rechten der Völker' in eine juristisch untermauerte Bringschuld umgewandelt werden soll. Diese 'Rechte der dritten Generation' [...] sind [...] für die Staatsklassen in erster Linie Instrumente ihrer in autokratischen, neo-patriomonialen Herrschaftssystemen wurzelnden politischen Strategie." (384)
Ein Licht am Ende des Tunnels sieht Tonndorf gleichwohl: Seit Beginn der 1990er Jahre wurden sowohl seitens der reformorientierten Kräfte als auch der afrikanischen Menschenrechtskommission die Bemühungen fortgesetzt, den regionalen Menschenrechtsschutz den internationalen Standards anzunähern. So ist letztere beispielsweise seit 1994 nicht nur dazu übergegangen, im Falle massiver Menschenrechtsverletzungen die Namen der betroffenen Staaten publik zu machen, sondern bekennt sich in ihren öffentlichen Stellungnahmen verstärkt zu Werten und Prinzipien der Demokratie. Auch ist das afrikanische Regionalsystem mittlerweile auf dem Wege zu einem "Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Völker" (391).
Julia Schmidt-Häuer (JSH)
Dr., Referentin im wissenschaftlichen Dienst der SPD-Bürgerschaftsfraktion in Bremen.
Rubrizierung: 2.67 | 4.42 | 4.3
Empfohlene Zitierweise: Julia Schmidt-Häuer, Rezension zu: Uwe Tonndorf: Menschenrechte in Afrika. Freiburg i. Br.: 1997, in: Portal für Politikwissenschaft, https://www.pw-portal.de/rezension/5771-menschenrechte-in-afrika_7502, veröffentlicht am 01.01.2006.
Buch-Nr.: 7502
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Dr., Referentin im wissenschaftlichen Dienst der SPD-Bürgerschaftsfraktion in Bremen.
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